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- Höhere Schulbedarfssätze im BuT
Der Betrag für den persönlichen Schulbedarf steigt:
Anspruchszeitpunkt | 2024 | 2023 |
01.02. (zweites Schulhalbjahr) | 65 € | 58 € |
01.08. (erstes Schulhalbjahr) | 130 € | 116 € |
Gesamtbetrag | 195 € | 174 € |
https://www.berlin.de/sen/bjf/bildungspaket/
2. Erhöhung des Kinderzuschlags ab Januar 2024
Der Kinderzuschlag (KiZ) beträgt nun bis zu 292 € pro Monat und Kind (vorher: max. 250 €). Die Anpassung erfolgt automatisch, es muss kein neuer Antrag gestellt werden.
Wichtig: Ø Erhöhte Lebenshaltungskosten, wie z. B. Betriebs- oder Heizkosten, können sich möglicherweise auf den KiZ-Anspruch auswirken! Es kann sich also für viele Familien lohnen, den Anspruch (erneut) zu prüfen. Das geht schnell und einfach mit dem https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-verstehen/kiz-lotse der Familienkasse.
Ø Schon ab dem ersten Euro KiZ haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf BuT-Leistungen in voller Höhe.
3. Erhöhung des Unterhaltsvorschuss ab Januar 2024
Ab Januar 2024 beträgt der Vorschuss:
für ein Kind im Alter von | 2024 | 2023 |
0 bis 5 Jahren | 230 € | 187 € |
6 bis 11 Jahren | 301 € | 252 € |
12 bis 17 Jahren | 395 € | 338 € |
4. Erhöhung des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag für Eltern erhöht sich für das Jahr 2024 um 360 Euro auf 6.384 € pro Kind.
5. Erhöhung der Kinderkrankentage: Die Anzahl der regulären Kinderkrankentage wird erhöht:
2024 | vor der Corona-Pandemie | |
pro Kind und Elternteil im Jahr | 15 Arbeitstage | 10 Arbeitstage |
pro Kind für Alleinerziehende im Jahr | 30 Arbeitstage | 20 Arbeitstage |
Bei mehreren Kindern können künftig insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden genommen werden. Wird das Kind stationär behandelt, gibt es ab 2024 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Ø Das Kinderkrankengeld können Eltern für Kinder unter 12 Jahren bzw. für Kinder mit einer Behinderung bekommen, wenn sie selbst und die Kinder gesetzlich krankenversichert sind.
Ø Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
6. Absenkung der Einkommensgrenze beim Elterngeld ab April 2024
Für Geburten ab dem 1. April 2024 entfällt der Anspruch auf Elterngeld, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen über folgender Grenze (Einkommensgrenze) liegt:
für | ab 01.04.2024 | 2023 |
gemeinsam Elterngeldberechtigte | 200.000 € | 300.000 € |
Alleinerziehende | 150.000 € | 250.000 € |
Außerdem können Eltern nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes gleichzeitig Elterngeld bekommen (gilt für Basiselterngeld – beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten gibt es Ausnahmen).