Voraussetzungen für Arbeitslosengeldanspruch

Die Hauptvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I: in einer Rahmenfrist, die vor der Arbeitslosigkeit liegt und  zwei Jahre beträgt, müssen mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d. h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein.

Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld nur diejenigen beziehen können, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler können dies nicht.

Der Anspruch setzt einen Antrag voraus. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Arbeitsagentur. Für Neukölln ist die Arbeitsagentur Süd (AA Süd) zuständig.

Postanschrift

Agentur für Arbeit Berlin Süd
12039 Berlin

Hinweis: Bitte  für Schreiben an die Agentur für Arbeit ausschließlich die Postanschrift verwenden

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12057 Berlin

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Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 – 13:00
Dienstag: 08:00 – 13:00
Mittwoch: 08:00 – 12:30
Donnerstag: 08:00 – 18:00
Freitag: 08:00 – 12:30

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*Montag – Freitag: 08:00-18:00 Uhr, Anruf ist  kostenfrei

+49 305555773366 (Lokale Rufnummer)

Servicetelefon für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen

Fax: +49 30 555577-4444

E-Mail: Berlin-Sued@arbeitsagentur.de

 

BCA (Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt) der Arbeitsagentur Süd ist Frau Caroline Krüger.
Frau Krüger berät in Angelegenheiten „Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt“.

Email: Berlin-Sued.BCA@arbeitsagentur.de

 

 

 

Für das so genannte Arbeitslosengeld II sind die Jobcenter (JC) zuständig. In Neukölln ist das Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung des Bezirksamts Neukölln und der Agentur für Arbeit Berlin Süd. In gemeinsamer Trägerschaft werden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) erbracht.

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was der einzelnen Person dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt. Dazu nachher mehr.

Zunächst wichtige Zugänge zum JC Neukölln und (Kontakt)-Daten:

Das JC NK ist in der Mainzer Str. 27, 12053 Berlin. Mit dem öffentlichen Nahverkehr  mit der U 8 (Haltestelle Boddinstraße) oder mit Bus 166, M43 oder N8 gut zu erreichen.

Wenn Internetzugang besteht, können fast alle Vorgänge auch online erfolgen https://www.berlin.de/jobcenter-neukoelln/jobcenter-digital/artikel.950564.php, außerdem kann auf der Seite auch die „JC_app“ heruntergeladen werden.

Das spart viel Zeit und ist sehr zu empfehlen. Alle weiteren Informationen wie die Möglichkeit, ein Postfach zu nutzen und Vieles mehr finden sich auf  https://www.berlin.de/jobcenter-neukoelln/

Für diejenigen, die das online-Angebot oder die JC-App nicht nutzen, hier die

Öffnungszeiten des JC Neukölln:

  • Mo. 8:00 bis 12:30 Uhr
  • Di. 8:00 bis 12:30 Uhr
  • Mi. geschlossen
  • Do. 8:00 bis 18:00 Uhr
    (ab 11:30 Uhr nur für Berufstätige und Maßnahmeteilnehmende)
  • Fr. 8:00 bis 12:30 Uhr

Für eine persönliche Beratung  bitte einen Termin vereinbaren.

Die Beauftrage für Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt (BCA) im JC NK ist Frau Carola Felber.

Email: Carola.Felber@jobcenter-ge.de 

Zürück zum

Arbeitslosengeld II

bevor zu Erläuterungen zu einzelnen Themen kommen, ein Hinweis:

Das Jobcenter Neukölln hat eine eigene App. Damit können  Termine im Jobcenter vereinbart werden,  Unterlagen übersendet sowie der Weiterbewilligungsantrag gestellt werden. Des Weiteren finden sich hier die wichtigsten Informationen zu allen Themen rund um ALG II sowie eine Übersicht vieler Beratungsstellen in Neukölln.  Weitere Informationen sowie den QR-Code zum Download finden sich im Flyer:

https://www.berlin.de/jobcenter-neukoelln/

 

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was einzelnen Personen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt.

Regelbedarf

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in begrenztem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab. Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Der Betrag wird jährlich angepasst.

Sozialgeld

Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.

Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Wenn ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung vorhanden sind, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung ist über die/den für  Leistungen zuständigen Ansprechpartner:in im Jobcenter zu erhalten..

Mögliche Gründe für eine Zustimmung sind:

  • die Betroffenen können aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen
  • der Umzug ist zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund liegt vor

    Einmalige Leistungen

Über die Regelleistung hinaus sind  einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung möglich für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
  • die Anschaffung und Reparaturen u.a. von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Nähere Informationen für den Einzelfall sind bei der zuständigen Sachbearbeiter:in im Jobcenter erhältlich.

 

 

Hilfe zum Lebensun­terhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII (§§ 27 – 40) können Personen beantragen, die eine Altersrente vor Vollendung des 65./67.Lebensjahres erhalten und Personen, die länger als sechs Monate voll erwerbsgemindert sind, oder Personen, die sich in einer statio­nären Einrichtung, Krankenhaus etc. für länger als sechs Monate aufhalten. Die Leistung ist  Perso­nen zu gewähren, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln – insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen – beschaffen können.

Dabei gilt es zu beachten, dass die Sozialhilfe eine nachrangige Leistung darstellt und daher in der Regel erst dann erbracht wird, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. (z.B. das Einkommen und Vermögen der* Leistungsberechtigten und ggf. der zu ihrem* Un­terhalt verpflichteten Personen, die eigene Arbeitskraft sowie Ansprüche gegenüber vor­rangigen Sicherungssystemen (§ 2 SGB XII).

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 SGB XII insbesondere Ernährung, Un­terkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des tägli­chen Lebens.

Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden (§ 30 SGB XII).

Vom Personenkreis der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind die erwerbsfähigen Arbeitssuchenden im Alter von 15 bis 65/67 Jahren ausgeschlossen. Diese können auf Antrag Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten.

Bei Fragen zu diesem Thema ist das Sozialamt zuständig.

Bitte  bei dringenden Anliegen vorrangig per E-Mail unter Angabe der Telefonnummer  und ausführlicher Schilderung, warum es sich um eine Notsituation handelt.
soziales@bezirksamt-neukoelln.de

Alle weiteren Informationen finden sich unter: https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/aemter/amt-fuer-soziales/hilfe-zum-lebensunterhalt-und-grundsicherung/

 

 

Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen durch seine Eltern. Dieser Unterhalt kann von Müttern und Vätern durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt geleistet werden.

Das alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Das andere Elternteil zahlt den Barunterhalt. Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.

Wird nur unregelmäßig oder gar nicht Kindesunterhalt gezahlt, so kann für Kinder bis 18 Jahre Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

Unterhaltsvorschuss

Alle weiterführenden Informationen (Voraussetzungen, Formulare und erforderlichen Unterlagen) rund um die Beantragung von Unterhaltsvorschuss für Neukölln finden sich unter:

https://service.berlin.de/dienstleistung/326069/standort/123602/

 

Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen: Beistandschaft durch das Jugendamt

Die Beistandschaft kann beim Jugendamt beantragt werden. Dabei werden Beantragende  bei der Vaterschafts-Feststellung und bei der Geltendmachung von Unterhalt unterstützt.

Der Beistand setzt die Unterhaltsansprüche des Kindes durch, die auf der Grundlage der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“ (vgl. weiter unten) berechnet werden. Die Ansprüche des Kindes können auch gerichtlich durch den Beistand durchgesetzt werden. Eine  beantragte Beistandschaft kann schriftlich jederzeit beendet werden.

Voraussetzungen

  • Kind ist minderjährig
  • Schriftlicher Antrag
    Ein Antrag auf Beistandschaft kann gestellt werden, wenn ein Elternteil vom  anderen Elternteil getrennt lebt und das alleinige Sorgerecht ausübt.
    Übt ein Elternteil die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil aus, so ist der Elternteil antragsberechtigt, bei dem das Kind lebt.
 

 

 

 

 

Für  Kinder und junge Erwachsene können  neben dem monatlichen Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gewährt werden.

Alle Leistungen werden – mit Ausnahme des Schulbedarfs und der Schülerbeförderungskosten – nicht als Geldleistung erbracht. In der Regel erfolgt bei Bewilligung der Leistung durch eine Kostenübernahmeerklärung des Jobcenters.  Die Leistung selbst wird dann mit dem Anbieter (z.B. Musikschule, Sportverein, Schulkantinenpächter etc.) abgerechnet. Wenn  bereits Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe besteht, ist eine gesonderte Antragstellung für jedes einzelne Kind nicht mehr erforderlich. Dies gilt auch für den berlinpass-BuT.
Für den Erhalt des berlinpass-BuT ist kein Antrag erforderlich. Es reicht die Vorlage einer Kita- oder Schulbescheinigung bzw. die Vorlage des Schülerausweis I oder anderer geeigneter Nachweise.

Weitere Informationen und Anträge unter:  https://www.berlin.de/sen/bjf/bildungspaket/

 

 

Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zur Vollendung des zum 18. Lebensjahres, für Kinder in Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten dieselben Regelungen wie für Kinder in Ausbildung.

Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit. Im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung wird eine Günstigerprüfung durchgeführt. Wenn es finanziell vorteilhaft ist, werden statt des Kindergeldes Kinderfreibeträge berücksichtigt.

Das Kindergeld muss bei der  zuständigen Familienkasse https://www.kindergeld.org/familienkassen/berlin/berlin-sued/

beantragt werden,  Beschäftigte im öffentlichen Dienst, beantragen  das Kindergeld  beim Arbeitgeber*.

Bitte beachten: der Familienkasse müssen alle persönlichen Änderungen (Anschrift, Bankverbindung, Scheidung, Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder im Ausland) mitgeteilt werden. Das betrifft auch die Änderungen in den Verhältnissen des Kindes (Berufsausbildung, Studium, Wehrdienst, Schwangerschaft).

Online-Antrag
Für die Antragstellung von Kindergeld und die Mitteilung von Veränderungen kann der Online-Formulardienst der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden.

https://www.arbeitsagentur.de/formulare-a-z

 

Kinderzuschlag

Erwerbstätige Familien mit geringen Einkommen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den so genannten Kinderzuschlag (https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-verstehen/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer).

Er ist eine Ergänzungsleistung und wirkt wie ein Zuschlag zum Kindergeld.

Der Kinderzuschlag wird ebenfalls bei der zuständigen Familienkasse https://www.kindergeld.org/familienkassen/berlin/berlin-sued/  beantragt.

Mehr Informationen zum Kinderzuschlag: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kinderzuschlag-und-leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe-73906

 

 

 

Elterngeld soll Eltern ermöglichen, ihre Kinder zu betreuen und zu erziehen. Das Elterngeld ersetzt in der Zeit, in der das Kind betreut wird, einen Teil des Einkommens. Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und beruflich pausieren oder höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten. Elterngeld kann frühestens ab Geburt beantragt und rückwirkend höchstens für drei Lebensmonate vor der Antragstellung gezahlt werden. Eltern haben die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von Basiselterngeld und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.

Alle weiterführenden Informationen (Voraussetzungen, Formulare und erforderlichen Unterlagen) rund um die Beantragung von Elterngeld in Neukölln finden sich unter:

https://service.berlin.de/dienstleistung/326079/standort/327038/

 

Informationen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können beim Finanzamt erfragt werden.

 

 

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens”  und Landesstiftung „Stiftung für Familie“ unterstützt seit 25 Jahren schwangere Frauen in Notlagen, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Stiftungsmittel leisten dabei einen wichtigen Beitrag für einen guten Start in die Elternschaft und ergänzen die umfassende psychosoziale Beratung, die in den Schwangerschaftsberatungsstellen in Anspruch genommen werden kann. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Mittel der Bundesstiftung. Werden Stiftungsmittel gewährt, dürfen diese nicht gepfändet oder auf Sozialleistungen angerechnet werden.

Neuköllner Einrichtungen, in denen der Antrag gestellt werden kann:

Neukölln (Buckow), Diakoniewerk Simeon gGmbH, Fachbereich Soziales und Integration, Gesundheitszentrum Gropiusstadt, Schwangerschaftsberatung, Lipschitzallee 20/22, 12351 Berlin, Tel. 030 60 231 58

und

Sozialdienst Katholischer Frauen e. V. Berlin, Schwangerschaftsberatung Lydia

Selchower Str. 11, 12049 Berlin, Tel. 030 28 14 185

 

 

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Wohnhausbe­lastung bei Hauseigentümern (Lastenzuschuss).

Auf das Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach dem Wohngeldge­setz erfüllt sind.

Ob  Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und in welcher Höhe, hängt von folgenden Faktoren ab:

  1. Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  2. Höhe des Einkommens der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  3. Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Für die Gewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich.

Sofern eine Transferleistung (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld etc.) bezogen werden, bei der Kosten der Unterkunft be­rücksichtigt werden, ist Wohngeldbezug ausgeschlossen.

Bei Fragen bitte an das Wohngeldamt in wenden: https://service.berlin.de/dienstleistung/120656/standort/122285/

 

Beratungshilfe

kann  gewährt werden, wenn die erforderlichen Mittel für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung und Vertretung nicht selbst aufgebracht werden können und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Beratungshilfe umfasst die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch eine* Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt freier Wahl. In Strafsachen ist eine Beratung, aber keine Vertretung möglich.

Beratungshilfe in Anspruch nehmen bei:

  • zivilrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Miet-, Unterhalts-, Scheidungssachen),
  • verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten (z. B. Bausachen, Anfechtung von Bescheiden)
  • verfassungsrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Verletzung der Grundrechte)
  • sozialrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Anfechtung eines Rentenbescheids)

Um Beratungshilfe zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich, der  schriftlich oder mündlich gestellt werden kann: Beratungshilfeantrag.

Ebenfalls besteht die Möglichkeit, unmittelbar bei einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt mit der Bitte um Beratungshilfe vorzusprechen.
In jedem Fall muss die Vermögenssituation sowie das Einkommen und die zwingenden Ausgaben durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Bitte die Hinweise auf dem Antragsformular beachten. Bei Gewährung von Beratungshilfe erhalten Antragsteller:innen einen Berechtigungsschein, mit dem  sie von einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt (freie Wahl) gegen eine Gebühr von 10,–EUR (die unter Umständen erlassen werden kann) beraten werden.

Prozesskostenhilfe

Bei beengten finanziellen Verhältnissen kann für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dabei muss das Anliegen nach Einschätzung des Gerichts hinreichende Erfolgsaussichten haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, werden Prozesskosten  je nach den Vermögensverhältnissen vollständig oder teilweise  für Gericht und Anwältin oder Anwalt übernommen. Es kann auch eine zinsfreie Ratenzahlung angeboten werden. Falls eigenes Vermögen vorhanden ist, muss dieses allerdings zunächst, soweit wie zumutbar, eingesetzt werden. Zum Vermögen gehören auch der Anspruch auf Versicherungsschutz bezüglich der Prozesskosten (z. B. Rechtsschutzversicherung) sowie ein Prozesskostenvorschuss oder die Prozesskostenübernahme durch die Ehepartnerin oder den Ehepartner entsprechend dem Unterhaltsrecht.
Diese Möglichkeiten der Finanzierung müssen also erst ausgeschöpft sein, bevor Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Mit einer Rechtsverfolgung (z. B. Scheidungsantrag, Klage) sollte möglichst gewartet
werden, bis über die Prozesskostenhilfe entschieden wurde, da im Falle
einer Ablehnung die Kosten selbst getragen werden müssen. Ein Risiko der Prozesskostenhilfe besteht darin, dass diese nicht die Kosten der gegnerischen Partei – insbesondere der anwaltlichen Vertretung – übernimmt. Das bedeutet beim Verlieren eines Prozesses, dass trotz Prozesskostenhilfe die Kosten der Gegenseite erstattet werden müssen. Nähere Angaben zu Prozesskostenhilfe in Neukölln: https://service.berlin.de/dienstleistung/327008/standort/123204/